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Die Zufriedenheit unserer Kunden ist uns sehr wichtig. Deshalb legen wir Wert darauf, dass Ihre Mieter ebenfalls mit unseren Dienstleistungen zufrieden sind. Das bedeutet für Sie: Langfristige zufriedene Mieter

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FAQs

Hier bekommen Sie Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen

Die Investition richtet sich nach Größe und Umfang der zu verwaltenden Liegenschaft. Wir erstellen Ihnen gern ein individuelles unverbindliches Angebot.

Kontaktieren Sie uns gerne und schreiben Sie uns eine E-Mail mit den wichtigsten Eckdaten zu Ihrem Wohnobjekt (Adresse, Anzahl der zu verwaltenden Einheiten, Gesamtfläche etc.). Wir erstellen Ihnen anschließend ein individuelles und unverbindliches Angebot für Ihre Liegenschaft. Oder rufen Sie uns an und wir besprechen Ihr Anliegen direkt.

Nachfolgend einige Beispiele:

  • Auswechseln von schadhaften Dichtungen bei Wasserarmaturen, Austausch von Eckventilen
  • Pflege der Heizkörper, inklusive Reparatur der Heizkörperventile
  • Wartung von Sonnenschutzanlagen (Jalousien, Markisen)
  • Gängigmachung und Wartung von Fenstern und Balkontüren
  • Kontrolle und Erneuerung von dauerelastischen Verfugungen bei Bade- und Duschwannen
  • Regelmäßige Kontrolle und Reinigung der Balkonablaufrinnen und -abflüsse
  • Schneefreihalten im Winter
  • usw.

Nein. Wenn Schäden oder Mängel am Gemeinschaftseigentum auftreten, sind diese umgehend der Hausverwaltung zu melden. Wir kümmern uns sofort darum und veranlassen alle notwenigen Schritte unter Berücksichtigung evtl. Wartungsverträge und Gewährleistungsansprüche. Sollte trotzdem selbst ein Handwerker beauftragt werden, trägt grundsätzlich der Auftraggeber die Kosten.

In Form eines Nutzwertgutachtens erfolgt die Festsetzung der Eigentumsanteile der jeweiligen Miteigentümer. Es wird durch einen Sachverständigen erstellt und bewertet die einzelnen Wohnungseigentumsobjekte anhand deren Nutzfläche, Lage und Inventar etc. mittels rechnerischer Anteile, welche so auch im Grundbuch ersichtlich sind.

Als Eigentümer sind Sie für Ihre erworbenen Wohnungseigentumsobjekte verantwortlich. Hinsichtlich der Miteigentumsanteile an den Allgemeinteilen sind Sie verpflichtet, Schäden und Auffälligkeiten an diesen umgehend der Hausverwaltung zu melden.

Nach dem Wohnungseigentumsgesetz erfolgt die Verrechnung der Aufwendungen nach Nutzwerten. Eine abweichende Aufteilung der Aufwendungen kann im Wohnungseigentumsvertrag oder schriftlich unter allen Miteigentümern vereinbart werden.

Bei Verkauf einer Wohnung oder eines Stellplatzes sind der Verwaltung folgende Daten des neuen Eigentümers mitzuteilen: Datum der Übergabe, Name und Anschrift des neuen Eigentümers, Kotaktdaten wie Mailadresse und Telefonnummer. Darüber hinaus die abgelesenen Zählerstände des Wasser- und Heizungszählers sowie nach Möglichkeiteine beglaubigte Kopie des Kaufvertrags sowie ein Übergabeprotokoll.

Abhängig von den Regelungen im Mietvertrag mit dem jeweiligen Mieter, können nur die Betriebskosten an den Mieter weiter gegeben werden. In der Betriebskostenverordnung (BetrKV) ist geregelt, welche Nebenkosten zu den Betriebskosten zählen; nur diese Kosten können neben der Grundmiete auf den Mieter umgelegt werden.

Sollten Sie Ihre Teilnahme an der Eigentümerversammlung nicht ermöglichen können, besteht die Option, einen bevollmächtigten Vertreter zu schicken. Dies kann ein naher Verwandter oder auch der Verwalter selbst sein. Hier ist aber auf die genaue Formulierung in der Teilungserklärung der WEG zu achten. Die Vollmacht muss dem Verwalter im Original zugehen.

Auf dem EStG-Ausweis sind steuerlich anrechenbare Lohnleistungen des vergangenen Wirtschaftsjahres ausgewiesen. Legen Sie dieses Formular Ihrer Steuerklärung bei.

Die Wohnungseigentümer tragen die Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums. Diese werden durch den Wirtschaftsplan für die entsprechende Wirtschaftsperiode festgelegt und nach dem geltenden Kostenverteilungsschlüssel auf die Wohnungseigentümer umgelegt. Der nach dem Gesamt- und den Einzelwirtschaftsplänen auf den einzelnen Wohnungseigentümer entfallende Zahlungsbetrag wird als Hausgeld bezeichnet.

Die Hausgeldabrechnung, auch Jahresabrechnung genannt, obliegt der Pflicht des Verwalters. Es handelt sich hierbei um eine geordnete Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben des betreffenden Wirtschaftsjahres. Sie muss übersichtlich und für einen nicht geschulten Wohnungseigentümer ohne Hinzuziehung eines sachverständigen Dritten nachvollziehbar sein und erfolgt in Form einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung.

Allgegenwärtiges Problem vieler Eigentümergemeinschaften sind Hausgeldrückstände einzelner Wohnungseigentümer. Um Liquiditätsengpässe innerhalb der Gemeinschaft und die Verjährung rückständiger Hausgeldansprüche zu vermeiden, muss der Verwalter zügig handeln und diese geltend machen. Die entsprechende Berechtigung bzw. Verpflichtung hierzu ergibt sich aus § 27 Abs. 1 Nr. 4 WEG. Zu beachten ist jedoch, dass der Verwalter zum Führen von Aktivverfahren für die Gemeinschaft nicht per Gesetz ermächtigt ist. Hierfür bedarf es einer speziellen Ermächtigung, die beispielsweise in der Gemeinschaftsordnung, im Verwaltervertrag oder aufgrund eines entsprechenden Beschlusses geregelt ist.

Der Wirtschaftsplan ist Rechtsgrundlage für die Anforderung von Hausgeldvorschüssen bis zum Vorliegen des endgültigen Jahresergebnisses in Form der Hausgeldabrechnung. Nach deren Genehmigung bleibt der Wirtschaftsplan als Anspruchsgrundlage gegenüber ausgeschiedenen Wohnungseigentümern bestehen (vgl. hierzu die neuere Rechtsprechung zur Erwerberhaftung). Zu beachten ist aber, dass ein ausgeschiedener Eigentümer weder aufgrund einer nach seinem Ausscheiden beschlossenen Jahresabrechnung noch aus ungerechtfertigter Bereicherung für die Lasten und Kosten haftet, wenn kein entsprechender Wirtschaftsplan mit Vorschussverpflichtungen der Eigentümer aufgestellt wurde. Die Aufstellung eines Wirtschaftsplans ist eine der zentralen Aufgaben des Verwalters im Bereich des Rechnungswesens, die sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 28 Abs. 1 WEG) ergibt. Ferner folgt sie auch denkgesetzlich aus dem Prinzip des Wirtschaftens einer Eigentümergemeinschaft mittels Kostendeckung durch Umlage.

Die Wohnungseigentümerversammlung ist nach dem deutschen Wohnungseigentumsgesetz (WEG) das oberste Beschluss-, Willensbildungs- und Selbstverwaltungsorgan der Wohnungseigentümergemeinschaft. Rechtsgrundlage ist das Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Insbesondere in den §§ 23 bis 25 WEG sind Regelungen zur Wohnungseigentümerversammlung enthalten. In vielen Teilungserklärungen/Gemeinschaftsordnungen sind aber abweichende Regelungen getroffen worden (§ 10 Absatz 2 Satz 2 WEG). Solche abweichenden Regelungen haben Vorrang vor den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften und bilden (zusammen mit den nicht geänderten Gesetzesvorschriften) die Grundlage der Wohnungseigentümerversammlung. Die Wohnungseigentümerversammlung wird vom Verwalter mindestens einmal im Jahr einberufen. Den Vorsitz in der Wohnungseigentümer- versammlung führt in der Regel der Verwalter.

Einmal jährlich, zusätzlich wenn dringende Beschlüsse gefasst werden müssen und auf Wunsch der Eigentümer (min. 25%).

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